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KI & Datenschutz

EU AI Act ab 2. August 2026: Was Schweizer Firmen wissen müssen.

Neue Transparenzregeln treten in Kraft. Wir erklären, was wirklich neu ist, wann Schweizer Unternehmen betroffen sein können und welche Schritte im Alltag sinnvoll sind.

Laptop mit KI-Darstellung zwischen Symbolen der Schweiz und der Europäischen Union
Symbolbild: Der EU AI Act kann auch für Unternehmen ausserhalb der EU relevant werden. Entscheidend sind Angebot, Einsatz und Zielmarkt.

Der 2. August 2026 ist ein wichtiger Termin, aber kein pauschales Verbot von KI. Für die meisten Schweizer KMU geht es vor allem um Transparenz, Datenschutz, menschliche Kontrolle und die Frage, ob eine Tätigkeit tatsächlich einen Bezug zum EU-Markt hat.

Was gilt ab dem 2. August 2026?

Ab diesem Datum gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act. Sie sollen verhindern, dass Menschen unbemerkt mit KI interagieren oder künstlich erzeugte Inhalte fälschlich für authentisch halten.

Der neue Termin bedeutet nicht, dass sämtliche Teile der Verordnung gleichzeitig und unverändert starten. Der am 27. Juli 2026 in Kraft getretene AI Omnibus hat insbesondere Fristen für Hochrisiko-Systeme verlängert. Die Transparenzregeln aus Artikel 50 starten nach den aktuellen Angaben der EU-Kommission trotzdem am 2. August 2026.

Wichtig: Ein Unternehmen, das ein fertiges KI-Werkzeug verwendet, ist rechtlich nicht automatisch dessen Anbieter. Wer dagegen ein eigenes System unter dem eigenen Namen anbietet oder wesentlich umbaut, kann weitergehende Pflichten übernehmen.

Wann kann eine Schweizer Firma betroffen sein?

Der EU AI Act besitzt einen räumlich weiten Anwendungsbereich. Er kann auch Anbieter und Betreiber aus einem Drittstaat wie der Schweiz erfassen, wenn sie ein KI-System im EU-Markt anbieten oder wenn die Ausgabe des Systems tatsächlich in der EU verwendet wird.

01

KI nur intern in der Schweiz

Nutzt ein Schweizer Betrieb ein Standardwerkzeug ausschliesslich intern und ohne relevanten EU-Bezug, steht normalerweise zuerst das Schweizer Recht im Vordergrund. Das Schweizer Datenschutzgesetz gilt auch bei KI-gestützten Datenbearbeitungen.

02

Dienstleistungen und Kunden in der EU

Wer KI-gestützte Ergebnisse für EU-Kunden erstellt, ein System in der EU betreibt oder dessen Ausgaben dort gezielt verwendet, sollte den Anwendungsbereich genauer prüfen. Der Sitz in der Schweiz schützt nicht automatisch vor EU-Pflichten.

03

Eigene KI-Lösung für den EU-Markt

Entwickelt oder vermarktet eine Schweizer Firma ein eigenes KI-System unter ihrem Namen in der EU, kann sie als Anbieter gelten. Dann können technische Dokumentation, Transparenz und je nach Risikoklasse weitere Pflichten relevant werden.

04

Betroffene Personen befinden sich in der EU

Auch Auswirkungen auf Personen in der EU können eine Rolle spielen. Besonders sorgfältig sollte geprüft werden, wenn KI Bewerbungen bewertet, Personen kategorisiert oder Entscheidungen mit rechtlichen beziehungsweise erheblichen Folgen unterstützt.

Ob bereits die blosse Abrufbarkeit einer Schweizer Website aus der EU genügt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind der konkrete Einsatz, die vorgesehene Zielgruppe, der Marktbezug und die tatsächliche Nutzung der KI-Ausgabe. Bei geschäftskritischen Anwendungen ist eine juristische Einzelfallprüfung sinnvoll.

Welche Transparenzregeln sind im Alltag wichtig?

  • Chatbots: Bei einer direkten Interaktion muss erkennbar sein, dass ein KI-System antwortet, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Beim Einsatz eines Drittanbieters sollte geprüft werden, ob dieser Hinweis zuverlässig angezeigt wird.
  • Deepfakes: Täuschend echt wirkende KI-Bilder, Audio- oder Videoinhalte, die reale oder plausibel reale Personen, Objekte, Orte oder Ereignisse nachahmen, müssen klar als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden.
  • Texte von öffentlichem Interesse: KI-generierte oder manipulierte Texte zu öffentlichen Themen benötigen grundsätzlich einen Hinweis. Eine Ausnahme besteht bei echter menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle mit klarer Verantwortung.
  • Emotionen und Biometrie: Personen müssen informiert werden, wenn sie einem Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystem ausgesetzt sind.
  • Maschinenlesbare Markierung: Diese technische Pflicht richtet sich in erster Linie an die Anbieter generativer KI-Systeme. Ein gewöhnlicher Anwender muss nicht selbst ein unsichtbares Wasserzeichen entwickeln.

Muss jedes KI-Bild gekennzeichnet werden?

Nein. Für Unternehmen als Betreiber konzentriert sich Artikel 50 auf Inhalte, die als Deepfake gelten. Entscheidend ist, ob ein Bild etwas real oder plausibel real Existierendes mit hoher Ähnlichkeit nachahmt und beim Publikum fälschlich authentisch oder wahr wirken kann.

Eine klar erkennbare Illustration oder eine rein dekorative Bildkomposition ist deshalb nicht automatisch ein kennzeichnungspflichtiger Deepfake. Kontext und Erwartung des Publikums bleiben wichtig. Wird ein täuschend echtes Bild als angebliche reale Kundensituation, Person oder Dokumentation präsentiert, ist eine sichtbare Kennzeichnung direkt bei der ersten Anzeige die sichere Vorgehensweise.

Übergang: Laut aktueller FAQ der EU-Kommission müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Freiwillige Transparenz bleibt dennoch möglich.

Was gilt gleichzeitig in der Schweiz?

Die Schweiz besitzt mit Stand 1. August 2026 noch keine allgemeine, spezifische KI-Gesetzgebung. Das Bundesamt für Justiz arbeitet an einer Vernehmlassungsvorlage, die bis Ende 2026 vorliegen soll und unter anderem Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht behandelt.

Das bedeutet jedoch keinen rechtsfreien Raum. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hält ausdrücklich fest, dass das Schweizer Datenschutzgesetz auf KI-gestützte Datenbearbeitungen anwendbar ist. Unternehmen müssen Zweck, Funktionsweise und Datenquellen angemessen transparent machen. Bei hohen Risiken kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig sein.

Praktische Checkliste für Schweizer KMU

  • Liste führen, welche KI-Dienste im Unternehmen tatsächlich verwendet werden.
  • Keine vertraulichen Kunden-, Personal- oder Zugangsdaten ungeprüft in öffentliche KI-Dienste eingeben.
  • Prüfen, ob EU-Kunden, eine EU-Niederlassung oder eine gezielte Nutzung der Ergebnisse in der EU bestehen.
  • KI-Ergebnisse vor der Veröffentlichung fachlich und redaktionell kontrollieren.
  • Chatbots, Deepfakes und sensible Automatisierungen sichtbar und verständlich erklären.
  • Verträge, Datenschutzinformationen, Löschfristen und Speicherorte der verwendeten Anbieter prüfen.
  • Verantwortlichkeiten festlegen und wichtige Entscheidungen nicht ungeprüft einer KI überlassen.

Die wichtigsten Fristen

2025

Erste Pflichten bereits in Kraft

Verbote bestimmter KI-Praktiken und Regeln für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck wurden schrittweise bereits vor 2026 anwendbar.

02.08.26

Transparenz nach Artikel 50

Hinweise bei KI-Interaktionen sowie Regeln für Deepfakes, bestimmte KI-Texte, Emotionserkennung und maschinenlesbare Markierungen werden anwendbar.

02.12.27

Viele Hochrisiko-Systeme nach Anhang III

Der AI Omnibus hat den Start dieser Regeln nach aktuellen Angaben der EU-Kommission auf den 2. Dezember 2027 verschoben.

02.08.28

KI in regulierten Produkten

Für Hochrisiko-KI in bestimmten physischen Produkten wie Maschinen, Spielzeug oder Aufzügen gilt die verlängerte Frist bis 2. August 2028.

Unsere Einschätzung

Für ein typisches Schweizer Kleinunternehmen, das ChatGPT, Microsoft Copilot oder einen Bildgenerator als Hilfsmittel nutzt, entsteht nicht automatisch ein umfangreiches Zertifizierungsprojekt. Sinnvoll sind aber klare interne Regeln, ein bewusster Umgang mit Personendaten, nachvollziehbare menschliche Kontrolle und eine saubere Kennzeichnung dort, wo Inhalte täuschen könnten.

Wer eine eigene KI-Lösung anbietet, sensible Entscheidungen automatisiert oder gezielt für den EU-Markt arbeitet, sollte die eigene Rolle und Risikoklasse frühzeitig fachlich und rechtlich prüfen lassen.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine technische Orientierung und keine verbindliche Rechtsberatung. Bei konkreten Pflichten zählt immer der tatsächliche Einsatzfall.

Offizielle Quellen

Die Angaben wurden am 1. August 2026 anhand aktueller Veröffentlichungen der EU und der Schweizer Behörden geprüft:

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