Der 2. August 2026 ist ein wichtiger Termin, aber kein pauschales Verbot von KI. Für die meisten Schweizer KMU geht es vor allem um Transparenz, Datenschutz, menschliche Kontrolle und die Frage, ob eine Tätigkeit tatsächlich einen Bezug zum EU-Markt hat.
Was gilt ab dem 2. August 2026?
Ab diesem Datum gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act. Sie sollen verhindern, dass Menschen unbemerkt mit KI interagieren oder künstlich erzeugte Inhalte fälschlich für authentisch halten.
Der neue Termin bedeutet nicht, dass sämtliche Teile der Verordnung gleichzeitig und unverändert starten. Der am 27. Juli 2026 in Kraft getretene AI Omnibus hat insbesondere Fristen für Hochrisiko-Systeme verlängert. Die Transparenzregeln aus Artikel 50 starten nach den aktuellen Angaben der EU-Kommission trotzdem am 2. August 2026.
Wichtig: Ein Unternehmen, das ein fertiges KI-Werkzeug verwendet, ist rechtlich nicht automatisch dessen Anbieter. Wer dagegen ein eigenes System unter dem eigenen Namen anbietet oder wesentlich umbaut, kann weitergehende Pflichten übernehmen.
Wann kann eine Schweizer Firma betroffen sein?
Der EU AI Act besitzt einen räumlich weiten Anwendungsbereich. Er kann auch Anbieter und Betreiber aus einem Drittstaat wie der Schweiz erfassen, wenn sie ein KI-System im EU-Markt anbieten oder wenn die Ausgabe des Systems tatsächlich in der EU verwendet wird.
Ob bereits die blosse Abrufbarkeit einer Schweizer Website aus der EU genügt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind der konkrete Einsatz, die vorgesehene Zielgruppe, der Marktbezug und die tatsächliche Nutzung der KI-Ausgabe. Bei geschäftskritischen Anwendungen ist eine juristische Einzelfallprüfung sinnvoll.
Welche Transparenzregeln sind im Alltag wichtig?
- Chatbots: Bei einer direkten Interaktion muss erkennbar sein, dass ein KI-System antwortet, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Beim Einsatz eines Drittanbieters sollte geprüft werden, ob dieser Hinweis zuverlässig angezeigt wird.
- Deepfakes: Täuschend echt wirkende KI-Bilder, Audio- oder Videoinhalte, die reale oder plausibel reale Personen, Objekte, Orte oder Ereignisse nachahmen, müssen klar als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden.
- Texte von öffentlichem Interesse: KI-generierte oder manipulierte Texte zu öffentlichen Themen benötigen grundsätzlich einen Hinweis. Eine Ausnahme besteht bei echter menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle mit klarer Verantwortung.
- Emotionen und Biometrie: Personen müssen informiert werden, wenn sie einem Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystem ausgesetzt sind.
- Maschinenlesbare Markierung: Diese technische Pflicht richtet sich in erster Linie an die Anbieter generativer KI-Systeme. Ein gewöhnlicher Anwender muss nicht selbst ein unsichtbares Wasserzeichen entwickeln.
Muss jedes KI-Bild gekennzeichnet werden?
Nein. Für Unternehmen als Betreiber konzentriert sich Artikel 50 auf Inhalte, die als Deepfake gelten. Entscheidend ist, ob ein Bild etwas real oder plausibel real Existierendes mit hoher Ähnlichkeit nachahmt und beim Publikum fälschlich authentisch oder wahr wirken kann.
Eine klar erkennbare Illustration oder eine rein dekorative Bildkomposition ist deshalb nicht automatisch ein kennzeichnungspflichtiger Deepfake. Kontext und Erwartung des Publikums bleiben wichtig. Wird ein täuschend echtes Bild als angebliche reale Kundensituation, Person oder Dokumentation präsentiert, ist eine sichtbare Kennzeichnung direkt bei der ersten Anzeige die sichere Vorgehensweise.
Übergang: Laut aktueller FAQ der EU-Kommission müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Freiwillige Transparenz bleibt dennoch möglich.
Was gilt gleichzeitig in der Schweiz?
Die Schweiz besitzt mit Stand 1. August 2026 noch keine allgemeine, spezifische KI-Gesetzgebung. Das Bundesamt für Justiz arbeitet an einer Vernehmlassungsvorlage, die bis Ende 2026 vorliegen soll und unter anderem Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht behandelt.
Das bedeutet jedoch keinen rechtsfreien Raum. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hält ausdrücklich fest, dass das Schweizer Datenschutzgesetz auf KI-gestützte Datenbearbeitungen anwendbar ist. Unternehmen müssen Zweck, Funktionsweise und Datenquellen angemessen transparent machen. Bei hohen Risiken kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig sein.
Praktische Checkliste für Schweizer KMU
- Liste führen, welche KI-Dienste im Unternehmen tatsächlich verwendet werden.
- Keine vertraulichen Kunden-, Personal- oder Zugangsdaten ungeprüft in öffentliche KI-Dienste eingeben.
- Prüfen, ob EU-Kunden, eine EU-Niederlassung oder eine gezielte Nutzung der Ergebnisse in der EU bestehen.
- KI-Ergebnisse vor der Veröffentlichung fachlich und redaktionell kontrollieren.
- Chatbots, Deepfakes und sensible Automatisierungen sichtbar und verständlich erklären.
- Verträge, Datenschutzinformationen, Löschfristen und Speicherorte der verwendeten Anbieter prüfen.
- Verantwortlichkeiten festlegen und wichtige Entscheidungen nicht ungeprüft einer KI überlassen.
Die wichtigsten Fristen
Unsere Einschätzung
Für ein typisches Schweizer Kleinunternehmen, das ChatGPT, Microsoft Copilot oder einen Bildgenerator als Hilfsmittel nutzt, entsteht nicht automatisch ein umfangreiches Zertifizierungsprojekt. Sinnvoll sind aber klare interne Regeln, ein bewusster Umgang mit Personendaten, nachvollziehbare menschliche Kontrolle und eine saubere Kennzeichnung dort, wo Inhalte täuschen könnten.
Wer eine eigene KI-Lösung anbietet, sensible Entscheidungen automatisiert oder gezielt für den EU-Markt arbeitet, sollte die eigene Rolle und Risikoklasse frühzeitig fachlich und rechtlich prüfen lassen.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine technische Orientierung und keine verbindliche Rechtsberatung. Bei konkreten Pflichten zählt immer der tatsächliche Einsatzfall.
Offizielle Quellen
Die Angaben wurden am 1. August 2026 anhand aktueller Veröffentlichungen der EU und der Schweizer Behörden geprüft:
- EU-Kommission: Fragen und Antworten zu Artikel 50
- EU-Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten
- EU AI Act Service Desk: Artikel 2 – Anwendungsbereich
- EU AI Act Service Desk: Artikel 50 – Transparenzpflichten
- EU-Kommission: AI Omnibus und verlängerte Fristen
- Bundesamt für Justiz: KI-Regulierung in der Schweiz
- EDÖB: KI und Schweizer Datenschutz